Mit seinem Fahrrad war ein Schüler auf einem Radweg auf dem Weg zum Unterricht, als er sich dem Beklagten näherte, der mit seinem Hund am Wegesrand spazieren ging. Als der Schüler an Herrchen und Hund vorbeifahren wollte, fing der Hund zu bellen an und machte eine Bewegung in Richtung des Fahrradfahrers. Das Tier wurde von dem Beklagten jedoch am Halsband festgehalten, so dass es zu mehr als einer Bedrohung nicht kam. Erschrocken durch den Zwischenfall, machte der Schüler jedoch eine Ausweichbewegung, durch die er zu Fall kam.
Infolge dessen zog er sich Verletzungen an den Händen, im Gesicht sowie im Bereich der Zähne zu.
Der Schüler verklagte den Halter mit dem Argument, dass er für den Unfall verantwortlich sei, auf Zahlung von Schmerzensgeld – im Ergebnis erfolglos.
Sowohl das Amtsgericht Coburg, als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Coburger Landgericht wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Die Beweisaufnahme ergab, dass der Hundehalter zwar einräumen musste, dass der Hund versucht hatte, hochzuspringen. Das war ihm jedoch wegen des beherzten Zugreifens des Beklagten nicht gelungen. Der Kläger hat nach Auffassung beider Instanzen daher überreagiert, als er trotzdem abrupt mit seinem Fahrrad auswich.
Kommt ein Passant jedoch infolge einer Überreaktion wegen eines vermeintlichen Angriffs eines Hundes zu Schaden, so kann der Halter des Tieres nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Nach Ansicht der Richter verwirklicht sich in dieser Situation keine spezifische Tiergefahr, die eine Haftungsverpflichtung gemäß § 833 BGB auslöst. Der Fall wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn der Kläger im Rahmen einer, gemessen an der Zuordnung zu seiner Bevölkerungsgruppe, „gewöhnlichen Schreckreaktion“ zu Schaden gekommen wäre. Denn dann hätte er den Hundehalter zur Verantwortung ziehen können.
Inzwischen ist das Urteil ist rechtskräftig.