Katzen sind das am meisten verbreitete Haustier in Deutschland. Etwa 16,7 Millionen Samtpfötchen leben hier – und sie verursachen mitunter Schäden, die für ihre Besitzer teuer werden können. Die folgenden sechs Urteile zeigen, wo Gefahren für Katzenfreunde lauern und wo die Grenzen der Haftung liegen.
Sieben sind zu viele
Die gute Nachricht für alle Katzenfreunde zuerst: Grundsätzlich kann der Vermieter die Haltung einer Katze in einer Mietwohnung nicht verbieten. Die Haltung ist zu dulden, wenn von dem Tier keine Belästigungen ausgehen. Doch sieben Katzen in einer Drei-Raum-Wohnung? Das sind zu viele, urteilte das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg bereits 1996 (Az: 8 C 185/96).
Lackschaden am Autodach: War es wirklich DIESE Katze?
Ein Autofahrer ärgerte sich über Lackschäden auf dem Dach seines Fahrzeugs und verdächtigte die Katze des Nachbarn. Vor dem Amtsgericht Aachen bot er auch an, auf dem Autodach gefundene Katzenhaare analysieren zu lassen. Doch selbst wenn die DNA übereinstimmen würde, wäre das noch kein Beweis dafür, dass tatsächlich diese Katze den Lackschaden verursachte, so die Richter (Az: 5 C 511/06). Will der Geschädigte Schadenersatzansprüche geltend machen, muss er nachweisen, dass eine bestimmte Katze die Schäden verursachte.
Katze fischt frische Fische
Überraschend viele Urteile beschäftigen sich mit Katzen, die in Gartenteichen von Nachbarn Fische ‚geangelt‘ haben (sollen). Ähnlich wie beim Lackschaden muss die konkrete ‚Täterschaft‘ des Tieres nachgewiesen werden können. Gelingt das dem Geschädigten, haftet der Tierhalter so, als hätte er selbst die Fische gestohlen.
Katze verursacht Auffahrunfall
Innerhalb geschlossener Ortschaften müsse – gerade in ländlich strukturierten Orten – damit gerechnet werden, dass Haustiere plötzlich auf der Fahrbahn auftauchen, so das Landgericht Paderborn (Az: 5 S 181/00). Im zugrundeliegenden Fall bremste ein Autofahrer für eine Katze, die die Straße querte. Eine hinter ihm fahrende Frau konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf. Anders als die Versicherung der Frau, hielten die Richter eine Vollbremsung für ein Kleintier nicht für eine grob fahrlässige Verkehrsgefährdung. Die Haftpflichtversicherung der Frau musste den Schaden regulieren. Anders verhält es sich, wenn ein Tier außerhalb geschlossener Ortschaften auf freier Strecke die Fahrbahn quert. Katze angefahren: Fahrer muss keine Heilbehandlungs- und Operationskosten tragen
Eine Katze wurde in einer 30er-Zone angefahren
Ihr Besitzer wollte von der Fahrerin Heilbehandlungs- und Operationskosten von rund 1.100 Euro erstattet bekommen. Doch dem schlossen sich die Richter am Amtsgericht München nicht an (Az: 331 C 7937/05). Kein Autofahrer könne so fahren, dass das Überfahren einer Katze immer vermieden werden könne, wenn diese plötzlich auf die Straße läuft. Zudem müsse der Tierhalter, der sein Tier freilaufen lässt, den Schaden selbst tragen.
Katzen und Eigentumsbeeinträchtigung
Betreten Katzen das Grundstück von Nachbarn, liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 BGB) vor. Nachbarn müssen den ‚Besuch‘ von drei Katzen nicht dulden. Ist es aber nur eine Katze, ist deren freier Auslauf (inklusive von Kotablagerungen) hinzunehmen, so das Amtsgericht Neu-Ulm (Az: 2 C 947/98). In Wohngebieten mit Einfamilien- und Reihenhäusern gehöre die Haltung einer Katze mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Diese Art der Katzenhaltung sei gerade artgerecht.