Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 14. Mai 2013 (Az.: L 9 U 2788/11) entschieden, dass Personen auf dem Weg zu ihrer Arbeit, die nach einer Kollision aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen sind, um mit dem Unfallbeteiligten das weitere Vorgehen zu besprechen, in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie dabei einen weiteren Unfall erleiden.
Geklagt hatte eine Witwe, die von der Berufsgenossenschaft ihres verstorbenen Mannes Leistungen beanspruchte. Der Versicherte war mit seinem Personenkraftwagen auf dem Weg zur Arbeit, als es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug kam. Da der Mann der Klägerin bei dem Zusammenstoß unverletzt blieb, stieg er aus seinem Auto aus, um sich zu dem etwa 40 m entfernt zum Stehen gekommenen Fahrzeug des Unfallgegners zu begeben. Auch dessen Fahrer hatte keine Verletzungen erlitten. Man einigte sich daher darauf, dass dieser zu einer nahe gelegenen Raststätte gehen und die Polizei und den ADAC benachrichtigen sollte, um die nicht mehr fahrbereiten Autos abschleppen zu lassen.
Während der Mann der Klägerin an dem verunfallten Fahrzeug des Unfallgegners wartete, wurde dieses von einem anderen Auto erfasst und herumgeschleudert. Dabei wurde er tödlich verletzt.
Die Berufsgenossenschaft lehnte mit dem Argument, dass der Versicherte nicht im Rahmen eines Wegeunfalls, sondern bei einer Tätigkeit ums Leben gekommen ist, die seinem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, seiner Witwe Unterstützung zu gewähren. Regulierungsgespräche nach einem Verkehrsunfall stünden grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das LSG Baden-Württemberg wies die Klage der Witwe als unbegründet zurück.
Zwar stimmte das Gericht mit der Klägerin darin überein, dass es sich bei dem ersten Unfall um einen versicherten Wegeunfall gehandelt hatte. Bei diesem wurde ihr Mann jedoch nicht verletzt. Seine tödlichen Verletzungen zog er sich vielmehr erst zu, nachdem er den Weg zu seiner Arbeitsstätte unterbrochen hatte, um sich mit dem Fahrer des Unfallgegners über das weitere Vorgehen zu verständigen. Dazu musste er sich etwa 40 m von seinem eigenen Fahrzeug entfernen. Daher kann daher nicht von einer nur geringfügigen Fahrtunterbrechung ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung ausgegangen werden, bei welcher der Versicherte noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hätte.
Vielmehr war sein Handeln dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen.
Nach Ansicht der Richter sind das Gespräch mit dem Unfallgegner und das Warten auch nicht als versicherte Vorbereitungshandlung für das versicherte weitere Zurücklegen des Weges zur Arbeit anzusehen. Dieses Verhalten hat das versicherte Zurücklegen des Weges zur Arbeit nicht unmittelbar ermöglicht oder gefördert.
Daher geht die Witwe leer aus.