Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden (L 2 U 348/14), dass es sich nicht automatisch um einen versicherten Arbeitsunfall (Wie-Beschäftigter) handelt, wenn jemand beim Entladen eines Lkw hilft, dabei einen Unfall erleidet und an dessen Folgen stirbt. Entscheidend ist ob es aus eigenwirtschaftlichen Interessen heraus erfolgt ist.
Ein Mann und späterer Kläger wollte die Terrasse seines Hauses mit einem Holzbelag neu gestalten und sich hierfür morgens Dielenbretter per Lkw anliefern lassen. Tags zuvor erfuhren sie, dass der Schreiner, der bei der Lieferung und beim Ausladen anwesend sein sollte, ausfiel. Daher wollte die Ehefrau zusammen mit einem Nachbarn beim Entladen in der Annahme helfen, dass es sich um relativ leichte Pakete mit jeweils drei Brettern handelte.
Tatsächlich unterstützte die Ehefrau dann alleine beim Ausladen und stand dabei in etwa 1,20 bis 1,50 m Höhe auf einer Staffelei. Als dem Fahrer, der auf dem Lkw stand, ein Stapel Holzbretter entglitt, die unglücklich gegen die Staffelei fielen, zog sich die Frau beim Sturz eine Trümmerfraktur des rechten Fußes zu, die im Krankenhaus behandelt wurde. Tragischerweise verstarb die Frau nach Entlassung aus der Klinik ca. einen Monat später plötzlich an einer Lungenembolie. Die behandelnden Ärzte stuften den Tod eindeutig als Folge der Fußverletzung ein, da sie sich seit der Operation nur noch mit Rollstuhl und Krücken bewegen konnte. Jedoch war sie wegen Übergewicht und Krampfadern ohnehin eine Hochrisiko-Patientin in Bezug auf die Neigung zu Thrombosen gewesen.
Für sich und seine drei Kinder stellte der Witwer einen Antrag auf Hinterbliebenenrente, da seine Ehefrau beim Abladen der Bretter wie eine Beschäftigte der Firma, die die Bretter herstellte und lieferte, tätig geworden sei und es sich daher um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte aber die Anerkennung als Arbeitsunfall und die Rentenzahlungen ab, so dass der Fall vor dem Sozialgericht München landete, welches sich der klägerischen Ansicht anschloss. Die Frau sei wie eine Beschäftigte des Unternehmens tätig geworden, um ihr Kosten zu ersparen, die ohne ihre Mithilfe angefallen wären. Andernfalls hätte entweder ein weiterer Mitarbeiter eingesetzt werden müssen oder der Fahrer hätte den Lkw alleine entladen müssen und somit länger gebraucht. Durch ihre Unterstützung habe sie selbst keinen Vorteil erlangt, da die Terrasse dadurch weder früher fertig, noch preiswerter geworden sei. Deswegen wiesen die Richter den Widerspruch des Unfallversicherungsträgers zurück (Urteil vom 15. Juli 2014 – S 23 U 438/12)
Die LSG-Richter gaben der Berufung statt, kein Beschäftigungsverhältnis der klägerischen Ehefrau zu dem Holzlieferanten gestanden habe, weil wichtige Elemente wie die Eingliederung in das Unternehmen des Arbeitgebers samt Weisungs- und Direktionsrecht fehlten.
Ferner konnte das LSG auch keine Wie-Beschäftigung feststellen. Nicht belegt ist, dass die Frau aus fremdwirtschaftlicher Handlungstendenz geholfen habe, z.B. um dem Unternehmen höhere Kosten zu ersparen.
Maßgeblich für die Hilfe war vor allem, ihre Terrasse herzustellen. Sie habe insofern aus einem eigenwirtschaftlichen Interesse mit eigennützigem Motiv gehandelt, nicht aber als Unternehmerin nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten gehandelt. Folglich lag kein versicherter Arbeitsunfall vor.
Die Revision wurde nicht zugelassen.