Auch wenn potentielle Arbeitnehmer zur Probe arbeiten und noch keinen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, sind sie über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit einem aktuellen Urteil betont. Es gibt aber einen kleinen Wermutstropfen: Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Und damit kommt erneut die private Unfallversicherung ins Spiel.
Wenn ein Bewerber während eines unbezahlten Probe-Arbeitstags einen Unfall erleidet, ist er über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nun entschieden und sich damit dem Urteil der Vorinstanz angeschlossen. Durchaus ein wichtiger Sachverhalt, ist es doch gar nicht so selten, dass Jobanwärter auf Probe jobben (Az. L 6 U 82/15).
Sturz von Laderampe mit bitteren Folgen
Im verhandelten Rechtsstreit wollte ein Mann beweisen, dass er für den Job in einem Entsorgungsbetrieb geeignet ist. Also arbeitete er einfach einen Tag auf Probe mit. Einen Arbeitsvertrag hatte er freilich noch nicht unterschrieben, auch Geld bekam er keines. Ein Vorstellungsgespräch hatte bereits am Vortag stattgefunden.
Doch der Arbeitstag lief nicht wie geplant. Der Mann stürzte schwer von einer Laderampe, als er einen LKW entladen wollte. Dabei zog er sich nicht nur schwere Kopfverletzungen zu, die einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt erforderten, sondern auch Brüche im Gesicht und Handgelenk. Dass er den Job danach nicht mehr antreten konnte, muss da kaum noch erwähnt werden.
Als der Mann das Geld für Krankenhausaufenthalt und Reha aber bei der gesetzlichen Unfallversicherung einforderte, stelle diese sich quer. Im Vordergrund habe das Eigeninteresse des Klägers gestanden, einen Arbeitsplatz zu bekommen und herauszufinden, ob er geeignet sei, so das Argument der Unfallkasse. Es liege damit kein Arbeitsunfall vor.
Schutz unter bestimmten Voraussetzungen
Der Mann wollte das nicht akzeptieren und ging in den Widerspruch: bisher mit Erfolg. In den ersten beiden Instanzen konnte der Geschädigte triumphieren. Laut Sozialgesetzbuch bestehe Schutz durch die Unfallkasse, wenn bestimmte Kriterien erfüllt seien, so führten die Hallenser Richter aus. Dazu gehöre, dass der Probearbeiter dieselben Tätigkeiten ausübt wie regulär Beschäftigte und in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist. Auch müsse der Arbeitgeber ein konkretes Weisungsrecht haben.
Doch rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Aufgrund der Wichtigkeit wird es vor dem Bundessozialgericht verhandelt. Je nach Entscheidung dieses Gerichts steht der Betroffene am Ende also ohne Hilfe der Unfallkasse dar, auch wenn vieles dafür spricht, dass er auch dort den Streit für sich entscheidet. Hier sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es lohnen kann, ergänzend eine private Unfallversicherung abzuschließen. Sie leistet unabhängig davon, wann und wo sich der Unfall ereignet. Auch hat der gesetzliche Schutz gefährliche Lücken. Schon wer sich kurz in eine Raucherpause abmeldet, ist währenddessen nicht versichert.