Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 22. November 2016 entschieden (9 U 1/16), dass wer mithilfe eines manipulierten Unfalls versucht, einen Versicherer zu betrügen, den Schaden an seinem eigenen und an dem Fahrzeug des vermeintlichen Schädigers bezahlen muss. Ferner hat er die Gutachterkosten zu übernehmen, mit welchem der Versicherer den Betrugsversuch nachgewiesen hat.
Ein Mann und späterer Kläger hatte behauptet, dass sein ordnungsgemäß auf einem Parkstreifen abgestellter Pkw zusammen mit zwei weiteren Fahrzeugen beim Vorbeifahren durch den Fahrer eines Mietwagens beschädigt worden war. Daher erhob er gegen den Versicherer des Mietwagens Zahlungsklage wegen des ihm entstandenen Schadens in Höhe ca. 11.000 €. Der Mietwagen war von einem seinerzeit 64-Jährigen Mann angemietet worden, welchen der Kläger als angeblichen Unfallverursacher mitverklagte.
Der Versicherer unterstellte ein manipuliertes, d.h. zwischen den Beteiligten abgesprochenes Unfallgeschehen und lehnte daher die Übernahme der unfallbedingten Kosten des Klägers ab. Mit einer Widerklage verlangte er von dem Kläger darüber hinaus die von ihm als Kaskoversicherer aufgewandten Reparaturkosten für den Mietwagen in Höhe von ca. 13.000,- € sowie die Gutachterkosten in Höhe von 7.000 € zurück, welches der Versicherer zum Beweis der Unfallmanipulation beauftragt hatte.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht fällte ein salomonisches Urteil, da die Richter nicht davon ausgingen, dass der Versicherer das manipulierte Unfallgeschehen mit der dafür erforderlichen Sicherheit nachgewiesen hatte. Ferner vertrat das Gericht nicht die Ansicht, dass der Kläger bewiesen habe, sein Fahrzeug unbeschädigt auf dem Parkstreifen abgestellt zu haben. Deswegen wurden die Klage und die Widerklage als unbegründet zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung war der Kläger zufrieden.
Der Versicherer ging vor dem OLG Hamm erfolgreich in die Berufung.
Nach richterlicher Überzeugung steht nach dem unfallanalytischen Sachverständigengutachten die Manipulation des Unfalls fest. Das Gutachten ergab, dass die Beschädigungen nicht, wie von den Beteiligten behauptet, beim Vorbeifahren des Mietwagens verursacht wurden, sondern während eines Zurücksetzens.
Aus diesem Grund hat der Kläger zusammen mit dem Halter eines anderen Fahrzeugs, der nachweislich auch in den Betrugsversuch verwickelt war (ein Verfahren gegen einen dritten Fahrzeughalter ist noch nicht abgeschlossen), die Aufwendungen des Versicherers zu erstatten.
Selbstredend ist, dass die vermeintlichen Geschädigten auf ihrem eigenen Schaden sitzen bleiben und zusätzlich ein Strafverfahren zu erwarten haben.
Das Urteil ist rechtskräftig.