Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 20. April 2016 entschieden (B 3 P 4/14 R), dass Leistungen der sog. Verhinderungspflege auch während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts gezahlt werden müssen.
Anfang 2009 verbrachte ein 14-jähriger pflegebedürftiger Junge einen Familienurlaub in der Schweiz. Als seine Mutter, die ihn normalerweise pflegt, Ski fuhr, sprang der mitreisende Großvater des Kindes an ihrer Stelle stundenweise als Pfleger ein.
Die für die Pflegeleistungen finanziell zuständige Krankenversicherung erklärte sich zwar dazu bereit, trotz des vorübergehenden Auslandsaufenthalts das Pflegegeld weiter zu zahlen, lehnte es aber ab, Leistungen der sog. Verhinderungspflege zu übernehmen, vorliegend die Reise- und Aufenthaltskosten des Großvaters in Höhe von fast 280,- €, da die Verhinderungspflege im Ausland stattgefunden habe und Ansprüche aus der Pflegeversicherung dann grundsätzlich ruhen. Das Gesetz kenne zwar Ausnahmen, die aber nicht für die Verhinderungspflege gelten.
Die BSG-Richter wollten sich dem in letzter Instanz des Gerichtsstreits nicht anschließen und gaben der Klage des Pflegebedürftigen auf Kostenübernahme statt, die seinem Großvater entstanden waren.
Nach Ansicht des Gerichts ruhen Leistungen der Pflegeversicherung für die Zeit eines Auslandsaufenthalts grundsätzlich Das Pflegegeld müsse, wie hier erfolgt, mindestens für sechs Wochen weitergezahlt werden.
Nach richterlicher Auffassung gehört zum Pflegegeld im Sinne des Gesetzes aber auch das Verhinderungspflegegeld, welches bei zeitweiliger Verhinderung der Pflegeperson für Kosten der Ersatzpflege gezahlt wird. Nach Zweck, Funktion und Ausgestaltung der Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson trete das Verhinderungspflegegeld an die Stelle des Pflegegeldes und ersetzet es. Es wirkt daher wie ein Surrogat für das Pflegegeld und ist als solches bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen fortzuzahlen.
Nichts anderes gilt auch für die als Nebenleistung anzusehenden notwendigen Aufwendungen wie Fahrt- und Unterkunftskosten, welche die Verhinderungspflege im Fall der Ersatzpflege durch nahe Angehörige erst ermöglichen.