26.02.2016

Versicherer muss Zugang der Zahlungsaufforderung beweisen

 

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10. September 2015 entschieden (7 U 78/15), dass ein Versicherer wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie nur bei Zugangsnachweis einer entsprechenden Prämienrechnung leistungsfrei ist.

Eine Frau und spätere Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer für ihren Pkw u.a. eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Als sich kurz nach Vertragsschluss ein Schadenfall ereignete, trat der Versicherer vom Vertrag zurück und verweigerte der Klägerin auch die Reparaturkostenzahlung in Höhe von über 5.500 €. Als Rechtsgrundlage führte der Versicherer §37 Absatz 1 und 2 VVG ins Feld und behauptete, dass die Klägerin trotz Zustellung des Versicherungsscheins und einer damit verbundenen Zahlungsaufforderung die Erstprämie nicht bezahlt habe.

Die Klägerin bestritt hingegen den Erhalt der Dokumente und zog damit erfolgreich gegen den Versicherer vor Gericht. Nachdem sie erstinstanzlich unterlag, obsiegte sie in der Berufungsinstanz.

Nach richterlicher Ansicht war der Versicherer weder berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, noch der Klägerin die Leistung zu verweigern, da im Schadenfall die Zahlung der Erstprämie noch nicht fällig war. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass ein Versicherer den Zugang des Versicherungsscheins sowie der Zahlungsaufforderung beweisen könne. Hier ist der Versicherer diesen Beweis schuldig geblieben.

Indem der Versicherer das Dokument lediglich mit einfacher Post an die Klägerin übersandt hatte, hat er nicht hinreichend den von der Klägerin bestrittenen Empfang bewiesen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Postsendungen den Empfänger erreichen. Die Tatsache, dass die Sendung nach Aussage des Versicherers nicht zurückgekommen war, ist kein ausreichender Beweis für dessen Zustellung. Es wäre dem Versicherer möglich gewesen, den Versicherungsschein per Einschreiben mit Rückschein zu übersenden. Aus Kostengründen hatte er hiervon keinen Gebrauch gemacht. Deswegen muss er sich auch verbleibende Zweifel zurechnen lassen, die an der Version der Klägerin bestanden. Es ist ausschließlich Sache eines Versicherers, den Zugang des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung zu beweisen.