Seit Juni 1977 war der Kläger bei der Beklagten beschäftigt und ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesichert worden. Die Grundlage der Zusage bildete eine Pensionsordnung, welche vorsah, dass Rentenleistungen nur gewährt werden, wenn ein Beschäftigter bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Mindestdienstzeit sowie ein Mindestalter erreicht hat. Für den Fall von Leistungen wegen einer Invalidität infolge Berufsunfähigkeit muss der Beschäftigte ein Mindestalter von 50 Jahren erreicht haben.
Der Kläger schloss mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, als ihm im Alter von 46 Jahren durch den gesetzlichen Rentenversicherer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt worden war. Wenig später machte er Ansprüche auf Zahlung wegen Berufsunfähigkeit aus der betrieblichen Altersversorgung geltend.
Sein Ex-Arbeitgeber lehnte das unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger bei Eintritt seiner Berufsunfähigkeit noch nicht das 50. Lebensjahr erreicht hatte.
Der Kläger zog gegen seinen Ex-Arbeitgeber mit dem Argument vor Gericht, dass die entsprechende Bestimmung in der Pensionsordnung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Sinne von § 1 AGG verstöße.
In allen Instanzen, zuletzt in der vor dem BAG eingelegten Revision, erlitt der Kläger eine Niederlage. Sämtliche Gerichte hielten seine Klage für unbegründet und wiesen diese zurück.
Die Richter vertraten die Ansicht, dass dem Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit die Pensionsordnung seines Ex-Arbeitgebers entgegen steht. Denn er hatte bei Eintritt seiner Invalidität nicht das darin genannte Mindestalter von 50 Jahren erreicht.
Laut BAG verstößt die entsprechende Bestimmung auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz. Denn die Zahlung von Renten darf in Pensionsordnungen durchaus vom Erreichen eines bestimmten Alters abhängig gemacht werden.
Daher geht der Kläger leer aus.