Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 25. April 2016 (7 U 215/15) entschieden, dass notwendige Vorarbeiten zur Durchführung eines eigentlichen Auftrags Gegenstand des Versicherungsschutzes einer Betriebshaftpflicht-Versicherung sind.
Eine Frau und spätere Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer eine Betriebshaftpflicht-Versicherung in ihrer Eigenschaft zur „Herstellung, Lieferung und Montage von Betonfertigteilen und Betonwaren“ abgeschlossen. Darin waren der Handel und Kranarbeiten sowie die Risiken als Generalunternehmer mitversichert.
Zu einem von der Klägerin übernommenen Auftrag, der die Gestaltung einer Gebäudefassade mit Betonfertigteilen beinhaltete, zählen auch notwendige Vermessungsarbeiten. Dabei mussten die Messgeräte auf einem Flachdach eines Nachbargebäudes aufgestellt werden. Im Zuge dieser Arbeiten entstand durch die Dornen der Stative der Geräte eine Beschädigung am Dach.
Die Klägerin sah daher Schadenersatzforderungen des Gebäudebesitzers auf sich zukommen und wollte ihren Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen, welcher aber behauptete, dass Schäden durch Vermessungsarbeiten kein Gegenstand des Vertrages seien und die Leistungsübernahme ablehnte
Das OLG Stuttgart gab der Klage der Firma gegen ihren Versicherer statt.
Das Gericht bestätigte dem Versicherer zwar, dass im Rahmen einer Betriebshaftpflicht-Versicherung grundsätzlich nur die im Versicherungsschein angegebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten des Versicherungsnehmers versichert sind. Allerdings gehören zum Schutzbereich des Vertrages alle Tätigkeiten, die in einem inneren ursächlichen betriebsbezogenen Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb stehen.
Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der seine betriebliche Tätigkeit gegen Haftpflichtrisiken versichert, will mit seinem Versicherungsantrag grundsätzlich zum Ausdruck bringen, dass seine gewöhnliche Tätigkeit bzw. sein realer Betrieb versichert werden soll. Ziel ist nicht, dass ein bestimmtes Berufsbild oder Betriebsmodell unabhängig von seiner tatsächlichen Ausgestaltung versichert werden soll.
Im vorliegenden Fall darf die Frau das nach richterlicher Auffassung so verstehen, dass auch die fraglichen Vermessungsarbeiten als notwendige Vorarbeiten vom Versicherungsschutz umfasst sind. Es handele sich dabei nicht um eine von der Montage der Betonfertigteile losgelöste Planungsleistung, sondern um die Arbeiten, die vielmehr zur passgenauen Herstellung der Teile zwingend erforderlich seien. Da die Fassaden-Einmessung gemäß Leistungsverzeichnis zwingend erforderlich ist, um die vom versicherten Risiko ausdrücklich umfassten Tätigkeiten der Herstellung, Lieferung und Montage der Betonfertigteile erbringen zu können, steht die Vermessung nach ihrem Zweck in innerem Zusammenhang mit den beschriebenen Risiken.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.