Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 2. Dezember 2016 (20 U 16/15) entschieden, dass dem Versicherten nicht mehr das Mittel der Beweiserleichterung zur Verfügung steht, wenn ein Sachversicherer Tatsachen beweisen kann, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Versicherungsfall ergibt.
Ein Insolvenzverwalter und späterer Kläger hatte über das Vermögen eines ehemaligen Betreibers einer Autowaschanlage gewacht. Die Waschanlage war bei dem beklagten Versicherer u.a. gegen die Gefahren Einbruch und Vandalismus einschließlich des Betriebsunterbrechungs-Risikos versichert.
Der Betreiber der Waschanlage meldete Ende des Jahres 2008 der Polizei und dem Versicherer, dass er die Anlage morgens aufgebrochen und völlig verwüstet vorgefunden habe und machten gegenüber dem Versicherer daraufhin Forderungen in Höhe von über 200.000,- € geltend.
Der Versicherer lehnte die Schadenregulierung ab, da der Versicherte den Beweis für das äußere Bild eines versicherten Einbruchs nicht erbracht und den Einbruch nur vorgetäuscht habe.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Bielefelder Landgericht wies die Klage auf Zahlung von Versicherungsleistungen als unbegründet zurück.
Die Berufung vor dem OLG Hamm blieb ebenfalls für den Kläger erfolglos. Nach der Beweisaufnahme gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass dem Versicherten der Nachweis eines bedingungsgemäßen Einbruch- und Vandalismusschadens nicht gelungen ist.
Die Richter bezweifelten nicht, dass einem Versicherten im Fall eines behaupteten Einbruchs das Mittel einer Beweiserleichterung zur Verfügung steht. Daher sei es in der Regel ausreichend, Tatsachen wie z.B. typische Spuren zu beweisen, die auf das äußere Bild eines Einbruchs schließen lassen. Hierauf könne sich der Versicherte jedoch nicht berufen, da es seinem Versicherer gelungen war, seinerseits Tatsachen zu beweisen, aus denen sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ergebe, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht wurde.
Wesentliches Indiz gegen einen Einbruch würde die Spurenlage am Tatort sprechen. Der Sachverständigen hatte dazu festgestellt, dass es technisch nicht plausibel war, dass das Rolltor der Waschanlage, wie vom Versicherten behauptet, von außen durch Aufdrücken geöffnet wurde. Ergänzend kommt hinzu, dass sich der Versicherte zum Zeitpunkt des von ihm behaupteten Einbruchs nachweislich in einer wirtschaftlich und finanziell schwierigen Situation befunden und objektiv ein Interesse am Erhalt der Versicherungsleistungen gehabt habe. Da der Mietvertrag für die Anlage vermieterseitig gekündigt worden sei, bestand die Gefahr, deren Betrieb dauerhaft nicht fortsetzen zu können.
Letztlich spreche auch der Schadensumfang für einen vorgetäuschten Versicherungsfall. Dieser hatte nur mit einem erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand herbeigeführt werden können, offensichtlich mit dem Ziel, einen Totalschaden zu verursachen.
Insgesamt ging das Gericht davon aus, dass die Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür sprachen, dass nicht ein unbekannter Dritter, sondern der Versicherte selbst oder ein von ihm Beauftragter für die Zerstörung der Waschstraße verantwortlich war.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.