Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat mit Urteil vom 18. Dezember 2015 (13 S 128/15) entschieden, dass aus einem parkenden Fahrzeug aussteigende Personen damit rechnen müssen, dass eine neben ihrem Auto befindliche, freie Parklücke jederzeit belegt werden kann und somit besondere Vorsicht geboten ist.
Ein Mann und späterer Kläger hatte seinen Pkw in einer Parkbucht eines Parkplatzes abgestellt, auf dem die Straßenverkehrsordnung gilt. Beim Verlassen des Fahrzeugs fuhr in die links neben seinem Auto befindliche, freie Parklücke der Beklagte mit seinem Pkw ein und kollidierte dabei mit der sich in diesem Augenblick öffnende Fahrertür des klägerischen Pkws.
Nach Angaben des Klägers hatte er sich vor dem Öffnen der Tür vergewissert, dass das gefahrlos möglich sei. Deswegen sei der Unfall ausschließlich auf die Unaufmerksamkeit des Beklagten zurückzuführen. Dieser sei in die Parkbucht eingefahren sei, obwohl er wegen des auf dem Fahrersitz befindlichen Klägers damit habe rechnen müssen, dass die Tür geöffnet werden würde.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Amtsgericht St. Wendel ging nach der Beweisaufnahme von einer alleinigen Verantwortung des Klägers aus. Dieser habe den Unfall durch einen Verstoß gegen die beim Öffnen einer Fahrzeugtür gebotene Sorgfalt ausschließlich allein verursacht.
Das LG Saarbrücken als Berufungsinstanz gab der Schadenersatzklage zum Teil statt.
Das Gericht bestätigte die Meinung des Amtsgerichts, dass § 14 Absatz 1 StVO auf Parkplätzen keine unmittelbare Anwendung findet, da diese Vorschrift, die ein Höchstmaß an Sorgfalt von den Ein- und Aussteigenden verlangt, nur den fließenden Verkehr schütze.
§ 1 Absatz 2 StVO findet Anwendung, da das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme auch auf Parkplätzen gelte. Wer aus einem Fahrzeug aus- bzw. in ein Auto einsteigt, habe sich daher zu vergewissern, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hätte der Kläger den rückwärtigen Verkehr notfalls über den gesamten Vorgang des Türöffnens hinweg beobachten müssen, dann das Fahrzeug des Beklagten rechtzeitig wahrnehmen und den Unfall verhindern können.
Das Gericht warf dem Beklagten vor, sich evtl. falsch verhalten zu haben. Nicht auszuschließen war, dass er den in seinem Fahrzeug sitzenden Kläger hätte wahrnehmen können. Er musste von dem Öffnen der Tür ausgehen.
Alles in allem hielten die Richter Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers für angemessen, da dessen Pflichtverstoß beim Öffnen der Tür durchaus schwerer als ein nicht bewiesenes Fehlverhalten des Beklagten wiege, welcher daher nur aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hafte.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.