Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. September 2016 entschieden (X R 23/15), dass die Auszahlung dem regulären Einkommensteuertarif unterliegt, wenn die Versorgungsregelung einer Pensionskasse das Recht enthält, sich anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung auszahlen lassen zu können.
Eine Frau und spätere Klägerin hatte einen Vertrag aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche aus einer Pensionskasse erworben. Der Vertrag mit der Pensionskasse regelte, dass sie sich bei Fälligkeit eine Rente oder auf Wunsch eine einmalige Kapitalabfindung auszahlen lassen konnte. Hiervon machte die Klägerin bei Renteneintritt Gebrauch.
Da die Beitragszahlungen gemäß § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei behandelt wurden, unterlag die Kapitalabfindung der unstreitigen Steuerpflicht.
Die Klägerin berief sich gegenüber ihrem Finanzamt auf die Anwendung einer Steuerermäßigung gemäß § 34 EStG, da es sich bei der Kapitalabfindung letztlich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gehandelt habe.
Der BFH teilte die Ansicht der Vorinstanz nicht, gab der Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts statt und wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach richterlicher Auffassung setzt eine Steuerermäßigung gemäß § 34 EStG grundsätzlich voraus, dass die begünstigten Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind. Die Zusammenballung von Einkünften darf daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen.
Im vorliegenden Fall war die Zahlung der Kapitalabfindung jedoch nicht atypisch, sondern entsprach sogar der von Anfang an geltenden vertraglichen Vereinbarung, nach welcher der Klägerin ein Wahlrecht zwischen einer Rente und einer einmaligen Abfindung eingeräumt wurde. Daher unterliegt die Auszahlung dem regulären Einkommensteuertarif.
Im Übrigen äußerte der BFH Zweifel daran, ob Verträge, die von Anfang an ein Kapitalwahlrecht vorsehen, durch eine Steuerbefreiung der Einzahlungen gefördert werden können.
Im entschiedenen Fall war dieser Aspekt jedoch unerheblich.