17.04.2018

Waisenrente auch für Erwachsene

Unter Umständen haben auch erwachsene Menschen Anrecht auf Waisenrente: nämlich dann, wenn sie sich in einem Studium oder einer Ausbildung befinden. Geld, das die Betroffenen nicht verschenken sollten.

Wer in Deutschland ein erziehungspflichtiges Elternteil verliert oder sogar beide Eltern, der hat Anrecht auf Waisenrente aus der Deutschen Rentenversicherung. Das gilt zumindest dann, wenn der oder die Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat. In der Regel endet die Rentenzahlung, sobald die berechtigte Person ihren 18. Geburtstag feiert. Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) aktuell informiert, haben aber mitunter auch Erwachsene einen Anspruch.

Wenn sich die betroffene Person in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet, wird die Waisenrente nämlich sogar bis zu dem 27. Lebensjahr gezahlt. Und selbst der Wechsel einer Ausbildungsstätte bedeutet nicht das Ende der Zahlungen. Wer seinen Ausbildungsplatz wechselt, kann maximal vier Monate weiter Waisenrente beziehen, um die Zeit zu überbrücken.

Wie hoch die Rente ausfällt, ist abhängig davon, wie viel und wie lange das Elternteil rentenversichert war. Die Halbwaisenrente, wenn ein Elternteil verstarb, beträgt zehn Prozent der Rente, auf welche der Verstorbene Anrecht gehabt hätte. Die Vollwaisenrente beziffert sich auf zwanzig Prozent des erworbenen Rentenanspruchs. Hinzu kommt ein Aufschlag, der sich an den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des Elternteils orientiert.

Anspruchsberechtigt sind nicht nur leibliche Kinder. Auch Stief- und Pflegekinder, Enkel und sogar Geschwister können unter Umständen Waisenrente beziehen: nämlich dann, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten und dieser erziehungsberechtigt war bzw. den Unterhalt finanzierte. 

Laut Statistik der DRV beziehen aktuell rund 320.000 Menschen in Deutschland eine Waisenrente. Die Waisenrente muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Auch ein Nachweis ist erforderlich, dass man noch immer bezugsberechtigt ist, z. B. eine Immatrikulationsbescheinigung oder ein Ausbildungsvertrag.