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Eigentümerin eines Wohnwagens, der einschließlich eines angebauten Vorzelts ganzjährig auf einem Campingplatz auf Borkum stand, war die Klägerin. Die Klägerin nutzte den Wohnwagen von Frühjahr bis Herbst für jeweils mehrere Wochen. Der Campingplatz war von November bis März geschlossen und diente dann lediglich als Winterlager für Dauercamper wie die Klägerin. Die Insel wurde zwischen November 2010 und März 2011 von mehreren schweren Stürmen mit mindestens Windstärke acht heimgesucht. Bei einem, nicht konkret bestimmbaren, dieser Stürme wurden die Dachhaut des Vorzelts sowie die Dachluke des Wohnwagens beschädigt. Das Inventar des Wohnwagens wurde infolge von durch die Luke eintretender Witterungsniederschläge so erheblich beschädigt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden eintrat. Das Vorzelt konnte auch nicht mehr repariert werden.
Zwar erklärte sich der Campingversicherer der Klägerin dazu bereit, die für das Vorzelt vertraglich vereinbarte Maximalentschädigung von 2.000,- Euro zu zahlen, fühlte sich für die Wohnwagenschäden aber unzuständig.
Nach seiner Ansicht habe die Klägerin weder bewiesen, dass der Schaden durch einen Sturm entstanden war, noch dass das Wasser durch die beschädigte Dachluke in den Wohnwagen eingedrungen war. Ebenso sei es gut möglich, dass auf dem Wohnwagendach angesammeltes Wasser durch eine andere Öffnung in den Wagen gelangt sei. Selbst wenn aber ein Sturm die Dachluke beschädigt und so eine Öffnung für Niederschlagwasser geschaffen haben sollte, würde es sich bei dem Eindringen von Witterungs-Niederschlägen nicht um einen unmittelbaren Sturmschaden handeln. Nur der sei aber bedingungsgemäß versichert.
Die Wohnwagenbesitzerin zog vor Gericht, wo sie zunächst einen siegte. Das erstinstanzlich angerufene Landgericht Hagen schloss sich ihrer Auffassung an, dass sie einen durch ihren Campingversicherer in vollem Umfang zu ersetzenden Sturmschaden erlitten hatte.
Das vom Versicherer in der Berufung angerufene OLG Hamm wies die Klage weitgehend als unbegründet zurück.
Das Gericht ließ zwar den Einwand des Versicherers, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Schaden anlässlich eines Sturms entstanden war, nicht gelten. Denn schließlich hatte er ohne Murren eine Entschädigung für das zerstörte Vorzelt gezahlt. Den Schaden durch die in den Wohnwagen eingedrungenen Witterungsniederschläge muss der Versicherer gleichwohl nicht übernehmen. Er ist der Klägerin lediglich die Kosten für eine neue Dachluke schuldig.
Nach Ansicht der Richter sind die Inventarschäden nicht auf die unmittelbare Einwirkung des Sturms zurückzuführen, da es sich bei ihnen vielmehr um reine Folgeschäden handelt, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind.
Zur Frage des Versicherungsumfangs heißt es in den Versicherungs-Bedingungen u.a.: „Der Versicherer leistet Ersatz für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sachen durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke acht.“ Letztlich war aber nicht der Sturm die zeitlich letzte Ursache der Schäden, sondern das danach eindringende Regenwasser. „Es genügt insoweit nicht, dass der Sturm einen Substanzschaden an der versicherten Sache verursachte. Maßgeblich ist, dass die hier streitgegenständlichen Schäden unmittelbar erst durch das nachfolgend eingetretene Niederschlagswasser bewirkt wurden“.
Der Versicherungsschutz für Sturmschäden endet folglich dort, wo der Sturm andere Naturgewalten lediglich auslöst, ohne selbst die Zerstörung direkt zu bewirken, oder das Elementarereignis Sturm nicht die eigentliche unmittelbare Ursache des Sachschadens war.