Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.. (VZBV), welcher sich gegen eine Klausel der Commerzbank zur Wehr gesetzt hatte, nach welcher die Bank ihren Kunden für die Nacherstellung von Kontoauszügen 15 Euro pro Auszug in Rechnung stellen durfte. Mit ihrer Klage auf Unterlassung waren die Verbraucherschützer zunächst erfolglos. Das Landgericht hielt die Klausel für rechtmäßig und wies die Klage als unbegründet zurück.
Das Frankfurter Oberlandesgericht hab die Entscheidung auf, welches dem VZBV Recht gab. Doch das wollte die Commerzbank nicht akzeptieren und legte daher Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der jedoch bestätigte die Entscheidung der Berufungsinstanz.
Die Bank musste im Rahmen der Beweisaufnahme einräumen, dass 80 Prozent aller Fälle der Nacherstellung von Kontoauszügen Vorgänge betreffen, die nicht länger als sechs Monate zurück reichen. In diesen Fällen entstünden jedoch Kosten von lediglich 10,24 Euro pro Auszug. Nur bei älteren Vorgängen seien die Kosten wegen der Art der elektronischen Datenerhebung deutlich höher. Damit aber kann zumindest zwischen zwei Gruppen differenziert werden, die jeweils unterschiedliche Kosten verursachen. Gemäß § 675d Absatz 3 Satz 2 BGB muss aber ein Entgelt, dass ein Zahlungsdienstleister seinen Kunden in Rechnung stellt, an seinen tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein.
Die seitens der Bank verwendete Klausel verstößt nach BGH-Ansicht folglich gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB und ist daher unwirksam. Sie darf nach Ansicht der Richter auch nicht für jene Gruppe von Kunden aufrechterhalten werden, deren Fälle länger als sechs Monate zurückreichen.
Es ist zu erwarten, dass Verbraucher, die in Kontoverträgen gebunden sind, auch in anderen Fällen nicht durch unangemessen hohe Nebenentgelte belastet werden dürfen.
Dazu bieten die aktuell anstehende Überarbeitung der Zahlungsdienste-Richtlinie und die Umsetzung der vergangene Woche vom Europäischen Parlament verabschiedeten Zahlungskonto-Richtlinie die Möglichkeit.