Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 11. Januar 2017 entschieden (112 C 3117/16), dass bei der Berechnung des Schadenersatzanspruchs eines ausländischen Geschädigten, dessen Land nicht der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft angehört, der Wechselkurs am Unfalltag maßgeblich ist.
Der Lkw einer polnischen Spedition war bei einem Unfall von einem in Deutschland zugelassenen Auto beschädigt worden war.
Unstreitig war die Frage, dass der Halter des deutschen Fahrzeugs allein für den Unfall verantwortlich war.
Dessen Versicherer rechnete Schaden aber auf Basis des am Tag der Schadenregulierung geltenden Wechselkurses ab, womit der die Geschädigte nicht einverstanden war. Bei einer Abrechnung auf Basis des Umtauschkurses am Unfalltag hätte der Versicherer fast 200,- Euro mehr zahlen müssen.
Vor Gericht erlitt der Versicherer eine Niederlage.
Nach richterlicher Auffassung ist bei der Berechnung eines Schadenersatzanspruchs eines ausländischen Geschädigten, dessen Land nicht der Währungsunion der Europäischen Gemeinschaft angehört, grundsätzlich der Wechselkurs am Tag des Unfalls zugrunde zu legen, da an diesem Tag der Anspruch entstanden sei.
Unerheblich war die Meinung des Versicherers, dass der Wechselkurs am Tag der Schadenregulierung gelte, da es der Schädiger bzw. sein Versicherer dann in der Hand hätte, willkürlich an einem Tag mit einem günstigen Umtauschkurs zu regulieren.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.