Das Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 16. September 2014 (S 4 U 792/14) entschieden, das Personen, die sich für einen gemeinnützigen Verein engagieren, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dabei ist unerheblich, wie lange die Tätigkeit dauert und ob sie bezahlt wird. Deshalb greift hier die gesetzliche Unfallversicherung und nicht die Tierhalter-Haftpflichtversicherung, wenn es zu einem Unfall kommt.
Eine Frau und spätere Klägerin war als Hobbyreiterin Mitglied in einem gemeinnützigen Verein, der auch eine Reittherapie für Kinder mit autistischen Behinderungen anbietet. Da eines der Therapiepferde Probleme beim Reiten bereitete, wurde die Klägerin als erfahrene Reiterin von der Vereinsvorsitzenden gebeten, das Tier zu reiten, um das Problem zu identifizieren. Nachdem sie sich aufgesetzt hatte, wurde sie von dem Pferd abgeworfen, erlitt mehrere Knochenbrüche und verklagte dafür vor dem Landgericht Karlsruhe den Verein über die Tierhalterhaftung.
Die Richter setzten das Verfahren aus und beauftragte die Klägerin damit, ein Verfahren beim Träger der Unfallversicherung einzuleiten, zwecks Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt.
Aus der Perspektive der Vereinsvorsitzenden war ein klarer Auftrag an die Klägerin erteilt worden, zu prüfen, welche Probleme das Pferd hatte und diese zu beseitigen. Hierfür sollte sie auch entlohnt werden. Allerdings kam es bedingt durch den Unfall nicht mehr dazu.
Bestritten wurde von der Klägerin, den Auftrag gehabt zu haben, dass das Pferd in irgendeiner Form auszubilden, zumal sie sich das auch nicht zugetraut hätte. Ferner hätte sie nie aufgesessen, wenn sie gewusst hätte, dass es Schwierigkeiten machen könne.
Dagegen stellte die Unfallversicherung fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall nach § 2 Absatz 1 SGB VII gehandelt habe. Als Unternehmer der Wohlfahrtspflege im Sinne des SGB VII gelte der Verein.
Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein. Begründung: sie habe keinerlei rechtliche Beziehungen zum Halter des Pferdes, das den Unfall verursachte und habe lediglich aus Gefälligkeit gehandelt. Ferner läge auch keine Quasi-Unternehmereigenschaft vor.
Die Unfallversicherung wies den Widerspruch mit dem Verweis auf § 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII zurück. Danach bestehe Versicherungsschutz auch bei kurzfristigen und einmaligen Tätigkeiten, die einem Unternehmen des Gesundheitsdienstes dienen.
Die Klägerin richte dagegen Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe ein.
Aus richterlicher Sie sollte dem Verein durch die reiterischen Erfahrung der Klägerin geholfen werden. Die Kurzfristigkeit war ungeplant. Selbst eine kurzfristige Tätigkeit für ein Unternehmen der Wohlfahrtspflege ist vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt, so dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte.
Somit wurde die Klage abgewiesen.