27.03.2015

Wenn der Kfz-Sachverständige mehr abrechnet …

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 22. August 2014 entschieden (Az.: 343 C 3510/14), dass ein Sachverständiger im Rahmen seiner Gebührenrechnung nur Nebenkosten in jener Höhe abrechnen darf, die auch ein Gerichtsgutachter berechnen kann.

Geklagt hatte eine Abrechnungsstelle eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen, der Ansprüche nach einem Verkehrsunfall abgetreten worden waren.

Zwar war der Versicherer des Unfallverursachers bereit, den Unfallschaden in der geltend gemachten Höhe zu regulieren, kürzte die Gebührenrechnung des Sachverständigen jedoch um ca. 110,- Euro, da die geltend gemachten Nebenkosten für Fahrten, Fotos, Porto, Telefon und EDV-Abrufgebühren deutlich überhöht seien.

Die Abrechnungsstelle hielt dagegen die Höhe der Nebenkosten für angemessen, akzeptierte daher die Kürzung nicht und zog vor das Münchener Amtsgericht, welches die Klage als unbegründet zurück wies.

Mangels Vereinbarung eines konkreten Honorars zwischen der Geschädigten und Sachverständigem, kann der Gutachter nach richterlicher Überzeugung nur eine „übliche“ Vergütung beanspruchen. Darunter sei eine Vergütung zu verstehen, „die zum Zeitpunkt des Vertrages für Leistungen gleicher Art und Güte und gleichen Umfangs nach allgemeiner Auffassung gewährt wird.“

Nicht zu bemängeln sei, dass ein Sachverständiger neben einem Grundhonorar auch Nebenkosten in Rechnung stellt. Allerdings dürften diese nicht unangemessen hoch sein, da im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung und digitaler Fotografie beispielsweise Foto-, Kopier- und Schreibkosten eher gering seien. Ferner würden für Telefonate üblicherweise Flatrates genutzt.

Als Maßstab für die Berechnung angemessener Nebenkosten gelten jene Kosten, die ein gerichtlich bestellter Gutachter in Rechnung stellen darf. Auf dieser Basis seien die von dem Gutachter berechneten Kosten mehrfach überhöht und müssen somit von dem Versicherer des Unfallverursachers nicht bezahlt werden.

Die Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig.