Der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) hat mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (5 U 104/13) entschieden, dass ein Besitzer eines Baumes nicht schadenersatzpflichtig ist, wenn der Baum aufgrund eines Naturereignisses, das niemand zu verantworten hat, abbricht und Schäden anrichtet. Wenn zuvor bereits eine konkrete Gefahrenlage vorlag, muss dies schlüssig bewiesen werden.
Eine Frau und spätere Klägerin war Eigentümerin einer Garagenanlage als bei einem Gewittersturm mit hohen Windgeschwindigkeiten auf die Dächer der Anlage der Klägerin die Baumkronen zweier Pappeln stürzten, die auf dem Nachbargrundstück befindlich waren. Der Nachbar wurde für die Schäden verantwortlich gemacht, da er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Die Geschädigte konnte konkrete Beweise, wieso von den Bäumen eine Gefahrenlage ausgegangen sei, im Gerichtsprozess vor dem Landgericht (LG) Frankfurt (Oder) nicht beibringen. Nachvollziehbare Astabbrüche oder Krankheiten vor dem Sturmschaden habe es nicht gegeben, die eine Kürzung der Bäume durch den Beklagten unbedingt notwendig gemacht hätten. Zudem habe die Frau dem Nachbarn nicht untersagt, an der Grundstücksgrenze derartig hohe Bäume wachsen zu lassen. Somit wies das LG ihre Schadensersatzklage zurück (Urteil vom 23. Oktober 2013, 14 O 75/13).
Ihre Berufung begründete dies damit, dass der Sturm nicht so heftig gewesen sei, dass dadurch gesunde Bäume in ihrer Standsicherheit gefährdet gewesen wären. Offensichtlich habe der Beklagte die sehr alten Pappeln zu keinem Zeitpunkt näher untersuchen lassen, die dabei unter anderem Mistelbefall aufgewiesen hätten.
Der Beklagte wies dies zurück, da er als früherer Gärtner die Bäume regelmäßig angesehen und keine Auffälligkeiten festgestellt habe.
Nach Ansicht der OLG-Richter habe die Klägerin die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht bewiesen, welche diejenigen Maßnahmen umfasse, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadeneintritts müsse nicht vorgesorgt werden. Ausreichend sei, wenn der Eigentümer eines Privatgrundstücks selbst die Bäume kontrolliere. Ein Fachmann sei nicht notwendig.
Daher haftet der Beklagte nicht. Auf den seitens des Klägers vorgelegten Fotos seien keine Symptome erkennbar gewesen seien, die vor dem Schadenereignis ersichtlich auf eine Bruchgefahr der Kronen hingewiesen hätten. Der Mistelbefall sei ferner kein negatives Zeichen, sondern deute eher darauf hin, dass der Baum noch vital gewesen sei. Ebenso sei ein hohes Alter eines Baums eher ein Zeichen, dass er gesund sei.
Weder habe die Frau das Gegenteil bewiesen, noch vor dem Schadenfall einen Beseitigungsanspruch geltend gemacht und könne dies auch nicht nachträglich tun.
Daher wurde die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.