Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 6. September 2016 (12 U 79/16) entschieden, dass ein Versicherter keinen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeit-Rente hat, wenn die Ursache anhaltender Schmerzen nicht festgestellt werden kann. Das gilt selbst dann, wenn er seinen bisherigen Beruf wegen der Schmerzen nicht mehr ausüben kann.
Ein Mann und späterer Kläger war als Lagerist und Fahrer tätig. Seit dem Jahr 2011 litt er unter verstärkten Schulter- und Rückenschmerzen, als ihm Mitte November 2012 sein Arzt, dass er nicht mehr dazu in der Lage sei, seinen bisherigen Beruf auszuüben.
Der Arbeitgeber des Klägers kündigte ihm deswegen. Der Kläger ließ sich dann zum CNC-Anwender umschulen und beantragte gleichzeitig bei seinem Berufsunfähigkeits-Versicherer die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, da er wegen anhaltender Schmerzen spätestens seit Mitte Dezember 2012 nicht mehr dazu in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit auszuüben.
Der Versicherer lehnte den Antrag ab, da der Kläger der Nachweis einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht erbracht habe. Denn der behandelnde Orthopäde habe die von dem Kläger behaupteten Schmerzen weder objektivieren, noch auf eine orthopädische Erkrankung zurückführen können.
Der Kläger habe keine psychischen Ursachen für die Schmerzen geltend gemacht. Eine anderweitige Ursache wurde weder vorgetragen noch sei eine solche ersichtlich.
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Karlsruhe Landgericht wies die Klage des Versicherten gegen seinen Berufsunfähigkeits-Versicherer als unbegründet zurück.
Die dagegen eingelegte Berufung begründete der Kläger u.a. damit, dass sich eine Krankheit nicht zwingend objektivieren lassen müsse. Das zeige sich am Beispiel psychischer Erkrankungen. Ferner habe der behandelnde Orthopäde wiederholt erklärt, dass seine Behauptung, unter dauerhaften Schmerzen zu leiden, glaubhaft sei.
Die Berufungsrichter stellten das nicht in Abrede, gaben der Berufung trotz allem nicht statt.
Zwar kommen als Krankheit im Sinne einer Berufsunfähigkeits-Versicherung auch Schmerzen, deren Ursache sich nicht klären lässt, in Betracht. Dann befinde sich ein Versicherter aber grundsätzlich in Beweisschwierigkeiten, da es sich bei Schmerzen und deren Ausmaß um subjektive Empfindungen handele.
Ferner verlangt das Vorliegen einer Krankheit und einer damit verbundenen Unfähigkeit zur Berufsausübung eine dauerhaft ungünstige Prognose, die bei unklaren Schmerzen entsprechend erschwert sei.
Im vorliegenden Fall habe der behandelnde Arzt keine objektiven Anhaltspunkte für eine orthopädische Erkrankung feststellen können. Den Nachweis über eine andere körperliche Ursache für seine Schmerzen habe der Kläger nicht erbracht. Psychische oder psychosomatische Ursachen habe der Kläger auch nicht behauptet.
Nach richterlicher Überzeugung ist objektiv nicht mehr feststellbar, dass die Schmerzen des Klägers insbesondere nach ihrem Ausmaß die Annahme einer Berufsunfähigkeit gemäß Versicherungs-Bedingungen rechtfertigen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.