29.07.2016

Wer nach Steinwurf eines Fünfjährigen haftet

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 1. Dezember 2015 (133 C 20101/15) entschieden, dass ein Fahrzeughalter nur dann Schadenersatz bei Beschädigung eines Autos durch ein auf dem Freigelände eines Kindergartens befindliches Kind verlangen kann, wenn er die Aufsichtspflichtverletzung durch die Kindergärtnerinnen nachweisen kann.

Im September 2013 hatte ein Mann und späterer Kläger seinen Pkw ordnungsgemäß in unmittelbarer Nähe eines Kindergartens geparkt. Wenig später wurde das Auto durch einen Steinwurf beschädigt, ausgelöst durch einen fünfjährigen “Täter“, der mit einem weiteren Kind auf dem Freigelände des Kindergartens gespielt hatte.

Den Kindergärtnerinnen hielt der Mann die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vor. Daher verklagte er den Träger der Einrichtung auf Zahlung des ihm entstandenen Schadens in Höhe von ca. 2.340,- Euro.

Das AG München wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück, da sich das Maß der gebotenen Aufsicht von Kindern gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter der Aufsichtsbedürftigen, den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen bestimmt.

Im Rahmen der Abwägung seien auch die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Kindergartenkinder zwischen fünf und sechs Jahren müssen grundsätzlich nicht permanent überwacht werden. Ausreichend sei ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten, der laut Beweisaufnahme eingehalten wurde.

Im vorliegenden Fall bestand ferner keine Veranlassung, den Fünfjährigen besonders zu überwachen, da das Kind bisher nicht auffällig geworden sei. Die Erzieherinnen hatten keinen Grund zu der Annahme, dass er Steine auf ein parkendes Auto wirft.

Somit geht der Kläger leer aus.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Tipp:

Ein guter Versicherungsmakler wird sich nicht nur an der Rechtslage, sondern auch an der Lebenswirklichkeit der Eltern orientieren. Der betroffene Autofahrer wird die Rechtslage vermutlich ungerecht finden, da er nachweislich einen Vermögensschaden hat und auch „nichts dafür kann”.

Eine Bezahlung über die Privathaftpflicht-Versicherung der Eltern des Kindes wäre möglich, sofern dort der Punkt „Deliktunfähigkeit” entsprechend geregelt ist.