Wird in die Wohnung oder in das Geschäft eingebrochen, ist das schon schlimm genug. Doch nicht immer haben Betroffene einen Leistungsanspruch gegenüber ihrer Versicherung.
Werden bei einem Wohnungseinbruch Gegenstände entwendet, wird deren Wiederbeschaffungswert gemäß der jeweiligen Versicherungsbedingungen ersetzt. Doch dafür muss eine wichtige Voraussetzung erfüllt sein, wie das Oberlandesgericht Dresden im April 2021 betonte (Az.: 4 U 161/21). Demnach zahlt eine Hausratversicherung nur dann, wenn eindeutige Einbruchspuren nachgewiesen werden können. Das OLG formulierte folgende Leitsätze:
Diesen Nachweis konnte das Diebstahlopfer im konkreten Fall nicht erbringen. Im Beschluss des OLG heißt es weiter: „Zu den Voraussetzungen des Begriffes ‚Einbrechen‘ gehört, dass Gewalt gegen Gebäudebestandteile ausgeübt wird, um sich Zugang zu dem Gebäude zu verschaffen. Ein gewaltsames Vorgehen belegende Einbruchspuren am Garagentor liegen nicht vor und konnten von den ermittelnden Polizeibeamten auch nicht festgestellt werden.“
Schlüsselverlust und Fahrlässigkeit
Der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 118/22) befasste sich in diesem Jahr ebenfalls mit den Grenzen der Leistungspflicht einer Hausratversicherung. Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Mann die Aktentasche samt Haustür- und Tresorschlüsseln aus seinem Auto gestohlen. Da sich in der Aktentasche auch Rechnungen befanden, erfuhren die Täter, an welcher Haustür die Schlüssel passen würden. Der Versicherer weigerte sich allerdings, den Schaden in Höhe von 64.413 Euro zu übernehmen. In den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen war auch die sogenannte „erweiterte Schlüsselklausel“ vereinbart. Darin heißt es u. a., dass ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat.
Dass die Aktentasche gut sichtbar von außen auf einem Sitz lag, war aus Sicht des Versicherers als grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalls zu werten. Damit war der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Vorinstanzen sahen es auch so: Eine von außen sichtbare Aktentasche berge die erhebliche Gefahr, dass ein potentieller Täter diese in der Hoffnung auf darin befindliche Wertgegenstände entwende. Diese Rechtsauffassung ist nach Ansicht des BGH nicht rechtsfehlerhaft. Der Versicherer blieb also leistungsfrei.