Bei Gericht hatte eine Frau einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Rechtsstreit gestellt, den sie mit ihrem Privathaftpflicht-Versicherer führen wollte, der sich geweigert hatte, für einen Schaden an der von der Antragstellerin gemieteten Wohnung einzustehen, der von ihren Katzen verursacht worden war. Gemäß § 7 des Mietvertrages war die Haltung von Haustieren in der Wohnung erlaubt, „soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht.“
In ihrer Wohnung hatte die in Vollzeit tätige, alleinstehende Frau drei Katzen gehalten, die sie tagsüber etliche Stunden alleine ließ. Als sie aus der Wohnung ausziehen wollte, wurde festgestellt, dass Teile des Parkettfußbodens einschließlich der Sockelleisten mit Tierurin verseucht waren. Die Kosten des dadurch erforderlichen kompletten Austauschs des Bodens forderte der Vermieter von der Antragstellerin erstattet. Diese verteidigte sich damit, dass sie Katzentoiletten aufgestellt habe. Weil die Wohnung mit Möbeln zugestellt war, habe sie die Verunreinigungen erst bei ihrem Auszug bemerkt.
Die Frau meldete den Vorfall gleichzeitig ihrem Privathaftpflicht-Versicherer und bat ihn darum, ihr Deckungsschutz zu gewähren. Doch dieser weigerte sich, für den Schaden einzustehen.
Die Richter des Landgerichts Saarbrücken und auch die des Saarländischen Oberlandesgerichts wiesen den Antrag der Katzenhalterin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der Aussichtslosigkeit, den Rechtsstreit gewinnen zu können, zurück.
Zur Begründung beriefen sich die Richter beider Instanzen auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen. Danach sind Haftpflichtansprüche wegen „Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Damit sind Substanzschäden an einer Mietsache nur im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs versichert.
Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob das Halten von Haustieren als übermäßige Beanspruchung einer Mietwohnung zu werten ist. Das Halten von drei Katzen in einer Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung geht nach Ansicht beider Instanzen jedenfalls dann eindeutig über einen vertragsgemäßen Gebrauch hinaus, wenn die Tiere wie im Fall der Antragstellerin nicht ausreichend betreut und beaufsichtigt werden.
Diese Art der Tierhaltung, welche die Mietwohnung einem hohen Risiko der Verursachung erheblicher Schäden durch die weitgehend unbeaufsichtigten Tiere aussetzt, ist als übermäßige Beanspruchung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen anzusehen.
Daher hat der Privathaftpflicht-Versicherer zu Recht die Leistungsübernahme verweigert, so dass ausschließlich die Frau den erheblichen Schaden an ihrer ehemaligen Wohnung zu bezahlen hat.