Der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 13. Januar 2014 entschieden (Az.: L zwei P 29/12), dass freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherte für eine neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübte, geringfügige Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen müssen.
Geklagt hatte ein Selbstständiger, der neben seiner Hauptbeschäftigung eine geringfügige Tätigkeit ausübt, für die er monatlich knapp 350 Euro erhält. Der Kläger ist freiwilliges Mitglied sowohl in der gesetzlichen Kranken- als auch in der Pflegeversicherung. Für seine geringfügige Beschäftigung sollte er zwar keine Krankenversicherungs-Beiträge, wohl aber Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen. Das hielt er für unbillig. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zog er daher gegen den entsprechenden Beitragsbescheid vor Gericht, wo er zunächst obsiegte. Das Sozialgericht Koblenz schloss sich der Meinung des Klägers an, dass er von den Einkünften aus seiner geringfügigen Beschäftigung keine Beiträge zur Pflegeversicherung abzuführen habe.
Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht wollte dem aber nicht folgen und gab der Berufung der Krankenkasse gegen das erstinstanzliche Urteil statt.
Nach gerichtlicher Auffassung richtet sich der Beitrag freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherter nach den Vorschriften, die für die Beitragserhebung in der freiwilligen Krankenversicherung gelten. Danach sind aber Arbeitsentgelte aus einer geringfügigen Beschäftigung Einnahmen zum Lebensunterhalt, die gemäß § 240 SGB V grundsätzlich beitragspflichtig sind. Für solche Einnahmen muss ein Beschäftigter zwar keine Krankenversicherungs-Beiträge zahlen. Denn die werden im Rahmen eines Pauschalbetrages von dem Arbeitgeber abgeführt, so dass es zu einer unzulässigen doppelten Betragspflicht kommen würde.
Für die Pflegeversicherung gilt dies nicht, da der Arbeitgeber keine Beiträge abführt. Deswegen bleibt für freiwillig Versicherte in so einem Fall die Beitragspflicht bestehen.
Folglich hat die Krankenkasse von dem Kläger zu Recht die Zahlung eines monatlichen Beitrags zur Pflegeversicherung in Höhe von knapp sieben Euro verlangt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.