Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Oktober 2016 entschieden (IX R 8/15), dass nachträgliche Schadenersatzzahlungen, die ein Anleger von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke für Verluste aus Aktiengeschäften erhält, steuerrechtlich nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien mindern.
Ein Mann und späterer Kläger hatte in den Jahren 1999 bis 2002 zahlreiche Aktien eines Unternehmens erworben. Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte zuvor die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft geprüft und Bestätigungsvermerke erteilt. Dabei hatte sich der Fehlerteufel bei den Wirtschaftsprüfern eingeschlichen und dem Kläger entstanden daher bei einer Veräußerung der Wertpapiere infolge eines massiven Kurseinbruchs erhebliche Verluste, welche von dem für ihn zuständigen Finanzamt steuermindernd berücksichtigt wurden.
Damit war die Angelegenheit nicht beendet, da der Kläger wegen der fehlerhaften Bestätigungsvermerke die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch nahm. Im Rahmen eines Vergleichs wurden ihm schließlich drei Millionen € zugesprochen.
Daraufhin korrigierte das Finanzamt es den zuvor erstellten Verlust-Feststellungsbescheid, da die dem Kläger gezahlte Entschädigung mit den Verlusten beim Verkauf der Aktien aufzurechnen sei.
Der Steuerpflichtige sah das anders und klagte dagegen erfolgreich vor dem Finanzgericht als auch vor dem BFH.
Nach richterlicher Auffassung führt die Schadenersatzzahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen des fehlerhaften Bestätigungsvermerks nicht zu einer Minderung des Veräußerungsverlusts, da die Zahlung weder unmittelbar die Anschaffungskosten minderer, noch den Veräußerungserlös der Wertpapiere erhöhe.
Der Verlust gemäß § 17 Absatz 1 EStG war im Veräußerungsjahr 2002 entstanden. Die erst nach vollzogener Veräußerung geleistete Schadenersatzzahlung war demgegenüber Gegenstand eines selbstständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand. Die Zahlung wirkte somit nicht auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung zurück.
Folglich darf das für den Kläger zuständige Finanzamt den ursprünglichen Verlust-Feststellungsbescheid nicht zu seinen Ungunsten korrigieren.