16.05.2014

Zankapfel Höchstaltersgrenze in der bAV

 

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18. März 2014 entschieden (Az.: 3 AZR 69/12), dass eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung, nach der ein Anspruch auf eine Altersrente nicht besteht, wenn ein Mitarbeiter nach einer zehnjährigen Wartezeit bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat, gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.

Seit Anfang 1999 war die im Juni 1945 geborene Klägerin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Ihr waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zugesichert worden. U.a. sah die  Versorgungsordnung vor, dass anspruchsberechtigten Beschäftigten mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Altersrente gezahlt werden sollte. Voraussetzung dafür war, dass der Beschäftigte mindestens zehn Jahre im Betrieb beschäftigt war und bei Ablauf dieser Wartezeit noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatte.

Die Klägerin sah in dieser Bestimmung einen Verstoß gegen altersbedingte Diskriminierungsverbot und zog daher gegen ihren Arbeitgeber erfolgreich vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg und das BAG gaben ihrer Klage statt. Obschon die Klägerin die in der Versorgungsordnung genannten Bedingungen nicht erfüllt, wurde ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihr eine betriebliche Altersrente zu zahlen, da die Bestimmung, wonach für Beschäftigte, die bei Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, kein Anspruch auf Zahlung einer Altersrente besteht, gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.

Diese Regelung schließt selbst Mitarbeiter von der Versorgung aus, die bei Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben.

Grundsätzlich sind Arbeitgeber dazu berechtigt, in einer Versorgungsordnung zur betrieblichen Altersversorgung Altersgrenzen festzulegen. Diese Grenzen müssen nach richterlicher Ansicht jedoch angemessen sein. Hiervon kann bei einer Bestimmung, die bereits Arbeitnehmer, die noch mindestens 20 Jahre betriebstreu sein können, von Leistungen ausschließt, nicht ausgegangen werden.

Daher ist der entsprechende Passus der Versorgungsordnung nichtig.