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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. April 2015 (VI R 89/13) entschieden, dass Finanzämter die von einem Krankenversicherer nicht übernommenen Arzneimittel-Aufwendungen im Sinne des Arzneimittelgesetzes als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen müssen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet wurde. Dem Abzug steht nicht entgegen, dass ein Steuerpflichtiger wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät halten muss. mehr